Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Keltenhof Frischprodukte GmbH
Wir möchten mit unseren Kunden Geschäfte zum beiderseitigen Vorteil machen. Deshalb bemühen wir uns um
eine fachkompetente, schnelle und freundliche Bearbeitung Ihrer Bestellungen. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage unserer Geschäfte, und wir bitten Sie deshalb diese gründlich
und sorgfältig zu lesen.
Verträge kommen nur zustande zwischen der
Keltenhof Frischprodukte GmbH, Keltenhof 1, 70794 Filderstadt
Telefon 0711 / 7225770
Fax 0711/ 70796-86
E-Mail info@keltenhof.com
Website www.keltenhof.com
und Ihnen als gewerblicher Kunde. Da wir Verbraucher nicht beliefern, versichern Sie uns mit lhrer
Bestellung, kein Verbraucher zu sein.
1. Anwendungsbereich, Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die ausschließliche
vertragliche Grundlage für alle Warenverkäufe und -lieferungen, die von uns, der
Firma Keltenhof Frischprodukte GmbH (im folgenden „Wir“ oder „uns“ oder „KELTENHOF“),
gegenüber Unternehmern (im folgenden „Kunde“ genannt) angeboten und erbracht
werden. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten diese AGB nicht.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei
Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Hinweise
auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden
erkennt KELTENHOF nicht an, es sei denn, KELTENHOF hat ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.
Gleichgültig, wie diese Bedingungen gefasst sind, stellt insbesondere die Übersendung der Ware kein
Anerkenntnis solcher Bedingungen dar, eine Übereignung der Ware findet nur nach Maßgabe dieser AGB statt.
Der Widerspruch gegen entgegenstehende Bedingungen bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn von Seiten des
KELTENHOFS eine nochmalige ausdrückliche Erklärung vor, bei oder nach Vertragsschluss nicht erfolgt.
2. Vertragsschluss, Angebot, Urheberrechte
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen gelten erst dann
als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt sind oder ausgeführt
werden.
2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen KELTENHOF und dem Kunden ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von KELTENHOF
vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien
werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt,
dass sie verbindlich fortgelten.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der
unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung (zB. Gewichte, Maße, Farbe, Geschmack) sowie unsere
Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. KELTENHOF übernimmt keine Garantie im
Rechtssinne für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware.
2.5. KELTENHOF behält sich das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutzrechte und urheberrechtlichen
Nutzungsrechte an allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Proben, Abbildungen, Prospekten, Katalogen und
anderen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese Gegenstände oder Daten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte
nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von KELTENHOF diese Gegenstände vollständig an uns
zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung
elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder einer üblichen
Datensicherung.
3. Preise
3.1. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gemäß der jeweils
gültigen Preisliste von KELTENHOF gesondert berechnet.
3.2. Die Preise gelten ohne Aufstellung und Einlagern der Waren beim Kunden ab Lager
Filderstadt-Bernhausen. Bei Einhaltung des mit dem Kunden vereinbarten Mindestbestellwertes tragen wir die
Kosten (abschließende Aufzählung) für: Beladen in unserem Lager, Standard-Verpackung und reine
Frachtkosten zum Kunden und das Abladen beim Kunden (an der Straßenkante, d.h. die Kosten des Einlagerns
beim Kunden zahlt der Kunde). Alle anderen Kosten, z.B. Frachtversicherung usw., zahlt der Kunde bzw. hat
er zu veranlassen. Die Bestellung der Ware in besonderen Verpackungen erfolgt gegen Aufpreis. Die
Sicherung und Überwachung der Abladestelle z.B. gegen Wettereinflüsse, Diebstahl, sonstige Einwirkung
Dritter usw. sowie die notwendige Kühlung der Ware an der Abladestelle ist Sache des Kunden.
4. Lieferungsbedingungen, Gefahrübergang
4.1. Soweit Abhol- oder Lieferdaten genannt oder kalendermäßig aufgeführt werden, handelt es sich um
Zirka-Angaben. Fixtermine sind nur vereinbart, wenn Daten mit einem entsprechenden Zusatz besonders
gekennzeichnet werden.
4.2. Wenn der Liefergegenstand ein Drittprodukt ist, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten des KELTENHOFS. Der Vorbehalt der
Selbstbelieferung gilt nur für den Fall, dass KELTENHOF ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem
Vorlieferanten abgeschlossen hat.
4.3. KELTENHOF kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von
Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum
verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen KELTENHOF gegenüber nicht
nachkommt.
4.4. KELTENHOF haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen, Unwetter) verursacht worden sind, die KELTENHOF nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem
Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KELTENHOF vom Vertrag zurücktreten.
4.5. KELTENHOF ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen, es sei denn, KELTENHOF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4.6. Gerät KELTENHOF mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem
Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 6. dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner
Filderstadt, soweit in der Auftragsbestätigung oder im Angebot von KELTENHOF nichts anderes genannt ist.
Soweit die Auftragsbestätigung und das Angebot von KELTENHOF unterschiedliche Erfüllungsorte benennen, ist
die Auftragsbestätigung als zeitlich späteres Dokument maßgeblich.
4.8. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Auslieferung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Das gilt auch bei frachtfreier
Lieferung. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Ware abhol- oder
versandbereit ist und KELTENHOF dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der
Kunde. Bei Lagerung durch KELTENHOF betragen die Lagerkosten 2% des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro Tag. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben vorbehalten.
4.9. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Mängelgewährleistung
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware und ihre Temperatur nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und
alle offensichtlichen oder bei eingehender Untersuchung erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferungen unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als vollständig und
ordnungsgemäß.
5.2. Bei küchenfertiger und schnell verderblicher Ware sind offensichtliche oder sofort erkennbare Mängel
noch am Liefertag schriftlich oder in Textform zu rügen.
5.3. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung oder dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel für
den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, anzuzeigen.
5.4. Für die Fristwahrung maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige bei KELTENHOF. Die Mängelanzeige
muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Für Mängel, die nicht innerhalb der genannten Fristen
angezeigt werden, verliert der Kunden alle Mängelansprüche.
5.5. Soweit dem Kunden nicht ein Rückgriffanspruch nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
zusteht (§ 478 BGB), gilt:
5.5.1. Vertragliche Beschaffenheit unserer Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung in Bezug auf die Ware stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe
dar. Handelsübliche oder aufzucht-/erntetechnisch nicht vermeidbare geringe Abweichungen von Sortiment,
Qualität, Farbe oder Gewicht können nicht beanstandet werden. Vertragliche Beschaffenheit ist nicht die
Eignung von Rohwaren zu einem bestimmten Verwendungszweck.
5.5.2. Wenn die Nacherfüllung von KELTENHOF abgelehnt wird oder fehlschlägt, kann der Kunde den Kaufpreis
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.6. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorsehen. Diese Frist gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des KELTENHOFS oder seiner Erfüllungsgehilfen,
welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Verjährungsfrist im Falle des
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
6. Haftungsbeschränkung
6.1. KELTENHOF haftet grundsätzlich bei Verschulden. Die Haftung der KELTENHOF auf Schadensersatz,
insbesondere wegen Pflichtverletzung, Verzögerung der Leistung oder nicht bzw. nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung, ist allerdings bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch KELTENHOF oder seinen gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall ist die Haftung des KELTENHOFS auf Schäden begrenzt, die wir bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Vertragswesentliche Pflichten sind
die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware und zu ihrer Freiheit von Sachmängeln, die ihre
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-,
Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
6.2. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des KELTENHOFS zudem je
Schadensfall für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000,- und für daraus resultierende weitere
Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000,- (entsprechend der derzeitigen Deckungssummen unserer
Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
6.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die KELTENHOF zu vertreten hat, oder bei zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als nach dieser Ziffer 6. vorgesehen ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
6.5. Die Haftungsbegrenzung gemäß dieser Ziffer 6. gilt auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.6. Soweit der Schadensersatzanspruch KELTENHOF gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Zahlung hat 10 Tage rein netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern in Angebot oder
Auftragsbestätigung des KELTENHOFS nicht anders angegeben. Soweit die Auftragsbestätigung und das Angebot
des KELTENHOFS unterschiedliche Zahlungsbedingungen benennen, ist die Auftragsbestätigung als zeitlich
späteres Dokument maßgeblich.
7.2. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen fällige Rechnungsbeträge für gelieferte Ware ist nur zulässig,
sofern seine zugrunde liegenden Ansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist nur zulässig, soweit sein Gegenanspruch mit
der in Rechnung gestellten Ware im Zusammenhang steht.
7.3. KELTENHOF ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen
Forderungen des KELTENHOFS gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
7.4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bankspesen und Wechselkosten usw. hat der
Kunde zu tragen.
7.5. Der Kaufpreis gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf dem Konto von KELTENHOF endgültig zur
Verfügung steht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des KELTENHOFS gegen den Kunden aus der zwischen ihnen bestehenden
Lieferbeziehung.
8.2. Die vom KELTENHOF an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des KELTENHOFS. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an
ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der
Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zu versichern.
8.3. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des KELTENHOFS an der
Vorbehaltsware durch Dritte hat der Kunde KELTENHOF unverzüglich Mitteilung zu machen. Die zur Abwehr der
Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind vom Kunden zu erstatten. Gerät der Kunde nach Empfang der Ware
oder nach deren Weiterveräußerung in die Insolvenz, so kann KELTENHOF unbeschadet seiner Eigentumsrechte
aus § 47 InsO Ersatzaussonderung gemäß § 48 InsO verlangen.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und
zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die
hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an
die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der KELTENHOF
ermächtigt den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir
dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
8.6. Der KELTENHOF wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl
der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
KELTENHOF und dem Kunden nach unserer Wahl Filderstadt oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen
KELTENHOF ist in diesen Fällen jedoch Filderstadt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
9.2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen KELTENHOF und dem Kunden unterliegen unter Ausschluss des
UN-Kaufrechtsübereinkommens dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3. Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
9.4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche der Kunde und
KELTENHOF nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 01/18