Allgemeine Geschäftsbedingungen der Keltenhof Frischprodukte GmbH
Wir möchten mit unseren Kunden Geschäfte zum beiderseitigen Vorteil machen. Deshalb bemühen
wir uns um eine fachkompetente, schnelle und freundliche Bearbeitung Ihrer Bestellungen. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage unserer Geschäfte, und wir bitten Sie
deshalb diese gründlich und sorgfältig zu lesen.
Verträge kommen nur zustande zwischen der
Keltenhof Frischprodukte GmbH, Keltenhof 1, 70794 Filderstadt
Telefon 0711 /
7225770
Fax 0711/ 70796-86
E-Mail info@keltenhof.com
Website www.keltenhof.com
und Ihnen als gewerblicher Kunde. Da wir Verbraucher nicht beliefern, versichern Sie uns mit
lhrer Bestellung, kein Verbraucher zu sein.
1. Anwendungsbereich, Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind die ausschließliche vertragliche Grundlage für alle Warenverkäufe und
-lieferungen, die von uns, der Firma Keltenhof Frischprodukte GmbH
(im folgenden „Wir“ oder „uns“ oder „KELTENHOF“), gegenüber Unternehmern (im folgenden
„Kunde“ genannt) angeboten und erbracht werden. Gegenüber Verbrauchern
im Sinne von § 13 BGB gelten diese AGB nicht.
1.2. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei
Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine
derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften,
soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Einkaufsbedingungen des Kunden erkennt KELTENHOF nicht an, es sei denn, KELTENHOF hat
ausdrücklich deren Geltung zugestimmt. Gleichgültig, wie diese Bedingungen gefasst sind, stellt
insbesondere die Übersendung der Ware kein Anerkenntnis solcher Bedingungen dar, eine
Übereignung der Ware findet nur nach Maßgabe dieser AGB statt. Der Widerspruch gegen
entgegenstehende Bedingungen bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn von Seiten des KELTENHOFS
eine nochmalige ausdrückliche Erklärung vor, bei oder nach Vertragsschluss nicht erfolgt.
2. Vertragsschluss, Angebot, Urheberrechte
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend
und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine
bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie
von uns schriftlich oder in Textform bestätigt sind oder ausgeführt werden.
2.2.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen KELTENHOF und dem Kunden ist der
schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen von KELTENHOF vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag
ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fortgelten.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur
Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder
per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4. Unsere
Angaben zum Gegenstand der Lieferung (zB. Gewichte, Maße, Farbe, Geschmack) sowie unsere
Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. KELTENHOF übernimmt
keine Garantie im Rechtssinne für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware.
2.5. KELTENHOF behält sich das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutzrechte und
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Proben,
Abbildungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese Gegenstände
oder Daten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten
zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er
hat auf Verlangen von KELTENHOF diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell
gefertigte Kopien zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur
Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder einer üblichen Datensicherung.
3. Preise
3.1. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für den in den
Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen
werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste von KELTENHOF gesondert berechnet.
3.2.
Die Preise gelten ohne Aufstellung und Einlagern der Waren beim Kunden ab Lager
Filderstadt-Bernhausen. Bei Einhaltung des mit dem Kunden vereinbarten Mindestbestellwertes
tragen wir die Kosten (abschließende Aufzählung) für: Beladen in unserem Lager,
Standard-Verpackung und reine Frachtkosten zum Kunden und das Abladen beim Kunden (an der
Straßenkante, d.h. die Kosten des Einlagerns beim Kunden zahlt der Kunde). Alle anderen Kosten,
z.B. Frachtversicherung usw., zahlt der Kunde bzw. hat er zu veranlassen. Die Bestellung der
Ware in besonderen Verpackungen erfolgt gegen Aufpreis. Die Sicherung und Überwachung der
Abladestelle z.B. gegen Wettereinflüsse, Diebstahl, sonstige Einwirkung Dritter usw. sowie die
notwendige Kühlung der Ware an der Abladestelle ist Sache des Kunden.
4. Lieferungsbedingungen, Gefahrübergang
4.1. Soweit Abhol- oder Lieferdaten genannt
oder kalendermäßig aufgeführt werden, handelt es sich um Zirka-Angaben. Fixtermine sind nur
vereinbart, wenn Daten mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet
werden.
4.2. Wenn der Liefergegenstand ein Drittprodukt ist, erfolgt der
Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den
Vorlieferanten des KELTENHOFS. Der Vorbehalt der Selbstbelieferung gilt nur für den Fall, dass
KELTENHOF ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten abgeschlossen hat.
4.3. KELTENHOF kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine
Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen
Verpflichtungen KELTENHOF gegenüber nicht nachkommt.
4.4. KELTENHOF haftet nicht für
Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie
oder Rohstoffen, Unwetter) verursacht worden sind, die KELTENHOF nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber KELTENHOF vom Vertrag zurücktreten.
4.5. KELTENHOF ist nur
zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt
ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es
sei denn, KELTENHOF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4.6. Gerät KELTENHOF
mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 6. dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner Filderstadt, soweit in der
Auftragsbestätigung oder im Angebot von KELTENHOF nichts anderes genannt ist. Soweit die
Auftragsbestätigung und das Angebot von KELTENHOF unterschiedliche Erfüllungsorte benennen, ist
die Auftragsbestätigung als zeitlich späteres Dokument maßgeblich.
4.8. Die Gefahr
geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Auslieferung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Das gilt auch bei
frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an
dem die Ware abhol- oder versandbereit ist und KELTENHOF dies dem Kunden angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch KELTENHOF betragen die
Lagerkosten 2% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro Tag. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4.9. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.
5. Mängelgewährleistung
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware und ihre Temperatur nach
Erhalt unverzüglich zu untersuchen und alle offensichtlichen oder bei eingehender Untersuchung
erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt
die Lieferung als vollständig und ordnungsgemäß.
5.2. Bei küchenfertiger und schnell
verderblicher Ware sind offensichtliche oder sofort erkennbare Mängel noch am Liefertag
schriftlich oder in Textform zu rügen.
5.3. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach
deren Entdeckung oder dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung
der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, anzuzeigen.
5.4. Für die Fristwahrung
maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige bei KELTENHOF. Die Mängelanzeige muss schriftlich
oder in Textform erfolgen. Für Mängel, die nicht innerhalb der genannten Fristen angezeigt
werden, verliert der Kunden alle Mängelansprüche.
5.5. Soweit dem Kunden nicht ein
Rückgriffanspruch nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zusteht (§ 478 BGB),
gilt:
5.5.1. Vertragliche Beschaffenheit unserer Ware ist grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung in Bezug auf die Ware
stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe dar. Handelsübliche oder aufzucht-/erntetechnisch
nicht vermeidbare geringe Abweichungen von Sortiment, Qualität, Farbe oder Gewicht können nicht
beanstandet werden. Vertragliche Beschaffenheit ist nicht die Eignung von Rohwaren zu einem
bestimmten Verwendungszweck.
5.5.2. Wenn die Nacherfüllung von KELTENHOF abgelehnt
wird oder fehlschlägt, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.6. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in
einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere
Verjährung vorsehen. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen des KELTENHOFS oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils
nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
6. Haftungsbeschränkung
6.1. KELTENHOF haftet grundsätzlich bei Verschulden. Die
Haftung der KELTENHOF auf Schadensersatz, insbesondere wegen Pflichtverletzung, Verzögerung der
Leistung oder nicht bzw. nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, ist allerdings bei einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten durch KELTENHOF oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; in diesem
Fall ist die Haftung des KELTENHOFS auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die
Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
Vertragswesentliche Pflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware und zu
ihrer Freiheit von Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als
nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden
die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder
Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.
6.2. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des
KELTENHOFS zudem je Schadensfall für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000,- und für
daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000,- (entsprechend
der derzeitigen Deckungssummen unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
6.3. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die KELTENHOF zu vertreten hat, oder bei zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als nach
dieser Ziffer 6. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen
Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche gemäß § 823 BGB.
6.5. Die Haftungsbegrenzung gemäß dieser Ziffer 6. gilt
auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz
nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.6. Soweit der Schadensersatzanspruch KELTENHOF gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Zahlung hat 10 Tage rein netto ab Rechnungsdatum
zu erfolgen, sofern in Angebot oder Auftragsbestätigung des KELTENHOFS nicht anders angegeben.
Soweit die Auftragsbestätigung und das Angebot des KELTENHOFS unterschiedliche
Zahlungsbedingungen benennen, ist die Auftragsbestätigung als zeitlich späteres Dokument
maßgeblich.
7.2. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen fällige Rechnungsbeträge für
gelieferte Ware ist nur zulässig, sofern seine zugrunde liegenden Ansprüche von uns anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den
Kunden ist nur zulässig, soweit sein Gegenanspruch mit der in Rechnung gestellten Ware im
Zusammenhang steht.
7.3. KELTENHOF ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind
und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen des KELTENHOFS gegen den Kunden aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
7.4. Wechsel und Schecks werden nur
zahlungshalber angenommen. Bankspesen und Wechselkosten usw. hat der Kunde zu tragen.
7.5. Der Kaufpreis gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf dem Konto von KELTENHOF
endgültig zur Verfügung steht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient
der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des KELTENHOFS
gegen den Kunden aus der zwischen ihnen bestehenden Lieferbeziehung.
8.2. Die vom KELTENHOF
an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum des KELTENHOFS. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an
ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“
genannt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
8.3. Von Pfändungen oder
jeder anderen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des KELTENHOFS an der Vorbehaltsware durch
Dritte hat der Kunde KELTENHOF unverzüglich Mitteilung zu machen. Die zur Abwehr der Eingriffe
Dritter entstandenen Kosten sind vom Kunden zu erstatten. Gerät der Kunde nach Empfang der Ware
oder nach deren Weiterveräußerung in die Insolvenz, so kann KELTENHOF unbeschadet seiner
Eigentumsrechte aus § 47 InsO Ersatzaussonderung gemäß § 48 InsO verlangen.
8.4. Der
Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und
zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.5. Im Fall der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die
an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
Zerstörung. Der KELTENHOF ermächtigt den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im
Verwertungsfall widerrufen.
8.6. Der KELTENHOF wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre
Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt
bei uns.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle
etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen KELTENHOF und dem Kunden nach
unserer Wahl Filderstadt oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen KELTENHOF ist in diesen
Fällen jedoch Filderstadt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
9.2. Die
Geschäftsbeziehungen zwischen KELTENHOF und dem Kunden unterliegen unter Ausschluss des
UN-Kaufrechtsübereinkommens dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3. Sollte eine
Bestimmung des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
9.4. Soweit der Vertrag oder diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche der Kunde und KELTENHOF nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 01/18
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